Dokument Hinweise zum Vollzug des §15 Absatz 4 Trinkwasserverordnung

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Quelle: https://www.lgl.bayern.de/downloads/zqm/doc/

Aus dem Vorwort:

Untersuchungsstellen (Prüflabore), die mikrobiologische, physikalische, physikalisch-chemische, chemische, sensorische Untersuchungen einschließlich der Probenahmen im Rahmen der Trinkwasserverordnung durchführen wollen … und in keinem anderen Bundesland als Trinkwasseruntersuchungsstelle zugelassen sind, müssen einen Antrag auf Zulassung nach §15 Absatz 5 an die benannte Stelle nach §15 TrinkwV im Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit stellen.

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